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Das Urteil über Kinder aus unehelichen Verhältnissen (Zinā)

Frage:
Was ist das Urteil über Kinder, die aufgrund außerehelicher Beziehungen entstanden sind?

Antwort:

  1. Ein Kind aus unehelichen Verhältnissen bedeutet, dass die Eltern des Kindes islamisch nicht verheiratet waren, also keine Nikâh hatten, während eine Schwangerschaft entstanden ist. Ein Kind, das ausgesetzt bzw. aufgefunden wurde und über dessen Herkunft nichts bekannt ist, darf nicht wie ein Kind aus unehelichen Verhältnissen betrachtet werden. Ein Kind, das aufgrund einer Vergewaltigung der Mutter oder anderen gewalttätigen Eingriffen entstanden ist, ist zwar vom Grunde her als ein Kind aus einem unehelichen Verhältnis einzustufen, jedoch gibt es hier unterschiedliche Urteile bezüglich der Mutter. So unterschiedlich die Urteile über Zinā und Vergewaltigung sind, so unterschiedlich sind auch die Urteile der Folgen, die aus diesen Taten entstehen können.
  2. Wenn nach dem außerehelichen Beischlaf eine Schwangerschaft sich bestätigt, berechtigt dies nicht zur Abtreibung. Zwei Personen, die eine Sünde begangen haben, können im Gegenzug dazu nicht ein unschuldiges Leben bestrafen. Für ganz bestimmte Situationen kann es Ausnahmeregelungen geben, die jedoch islamrechtlich individuell beurteilt und begutachtet werden müssen. Eine ungerechtfertigte Abtreibung würde den Versuch darstellen, eine schlimme Tat (zinā) durch eine weitere, noch schlimmere Tat (Abtreibung) zu verdecken.
  3. Bei einer Schwangerschaft, die durch Vergewaltigung oder andere gewalttätigen Eingriffe entstanden ist, kann ein individuelles islamisches Rechtsgutachten eingeholt und ggf. vor dem 40. Tag der Schwangerschaft (bevor dem Embryo die Seele eingehaucht wird) abgetrieben werden.
  4. Dass das Kind durch Zinā geboren wird, hat keinen Einfluss auf seinen Wert als Mensch oder sein späteres Dasein als Muslim/Muslimin. Keiner kann für die Sünden und Fehler eines anderen verantwortlich gemacht werden. Das Kind ist gänzlich undschuldig, denn es sind die Eltern, die die Schuld der Sünde auf ihren Schultern tragen. Einige Gelehrten des fiqh sahen es als unpassend an, dass ein Kind aus unehelichen Verhältnisse später zu einem Vorbeter (Imam) einer Gemeinschaft wird, da die Gefahr bestehen könnte, dass die Gemeinschaft innerlich den Imam ablehnen und dies der Herrlichkeit und hohen Stellung des Gemeinschaftsgebets schaden könnte. Jedoch hat dies nichts mit der Beeinträchtigung der Gültigkeit des Gebets zu tun. Auch diese Person darf den vollen Umfang des Respekts einer Gesellschaft genießen dürfen. Zudem ist seine Zeugenschaft (vor Gericht) genauso wenig beeinträchtigt und sein Prestige als Mensch genauso unantastbar.
  5. Die Abstammung eines Kindes aus unehelichen Verhältnissen wird über dessen Mutter in das Stammbuch eingetragen.
  6. Zwischen einem Vater und seinem Kind, das aus unehelichen Verhältnissen enstanden ist, besteht keine Erbschaft bzw. kein Erbrecht; zwischen Mutter und Kind ist jedoch das Erbrecht vorhanden.
  7. Dass der Vater seinem Kind aus unehelichen Verhältnissen Unterhalt zahlt, sollte zumindest aus moralischer Perspektive selbstverständlich sein.

Zinā muss als eine Bedrohung der Existenz des Menschen angesehen werden. Vor Dingen, die zur Zinā führen können, sollte ein größtmöglicher Abstand gehalten werden. Möge Allah uns helfen.

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