Frage:
Ein Freund von mir möchte sich tätowieren lassen. Um ihn davon abzubringen, erzählte ich, dass es harâm ist und der Prophet – Friede und Segen seien mit ihm – dies verboten hat. Es hat jedoch nicht viel gebracht. Er beharrt auf seiner Ansicht, dass eine Tätowierung nicht hinderlich für die Gebetswaschung (wudû‘) sei und er vor der Tätowierung die Gebetswaschung (wudû‘) vollziehen werde. Er sagte zudem, dass es Gelehrte gibt, die eine Tätowierung als erlaubt ansehen und die meisten seiner Freunde Tätowierungen haben und trotzdem beten können. Da wir in einer Gruppe saßen, die mehrheitlich aus seinem Freundeskreis bestand, habe ich dem nicht widersprochen und leider hat er immer noch vor sich tätowieren zu lassen. Wenn ich von Ihnen über dieses Thema eine Antwort bekommen kann, werde ich diese an ihn weiterleiten und hoffe, dass er seine Meinung dadurch ändert.
Antwort:
Anstatt das Verbot einer Tätowierung mit der Gebetswaschung (wudû‘) oder der Ganzkörperwaschung (ghusl) zu begründen, sollten wir wissen, dass ein Verbot darauf begründet ist, dass eine bleibende Veränderung am Körper vorgenommen wird. Deshalb ist eine Tätowierung nicht erlaubt. Eine bleibende Veränderung am Körper kann nur aus medizinischen Gründen stattfinden. Wenn Sie daran arbeiten, die festgefahrene Meinung Ihres Freundes zu verändern, müssen Sie darauf achten, ihn nicht in die Sturheit zu treiben. Möge Allah uns davor bewahren, unserer nafs blind zu folgen.