Frage:
Ich gehöre der schafiitischen Rechtsschule an. Mit der Ganzkörperwaschung (ghusl) beginne ich, indem ich mir die Hände wasche und dabei meine Absicht (nîya) ausspreche. Jedoch habe ich letztens im Fernseher einen pensionierten Rechtsgelehrten (Mufti) gesehen, der sagte, man müsse die Absicht schon zu Beginn der Ganzkörperwaschung fassen. Das Aussprechen der Absicht, während man sich bei der Gebetswaschung (wudû’) die Hände wäscht, sei prophetischer Brauch (Sunna). Nach der schafiitischen Rechtsschule ist es verpflichtend, eine Absicht zu fassen. Ich habe aber meine Absicht nicht zu Beginn der Körperwaschung, sondern beim Händewaschen ausgesprochen. Ist meine Ganzkörperwaschung nun ungültig?
Zweitens: Ich habe die Absicht für das Gebet (salâh) bei der Gebetswaschung während dem Händewaschen ausgesprochen. Vor kurzem erfuhr ich, dass die Absicht erst bei der Gesichtswaschung ausgesprochen werden soll. Ist somit meine Waschung (wudû‘) ungültig? Falls ja, was gilt es in Bezug zur Vergangenheit zu tun?
Antwort:
Ja, zu Beginn sollte man eine Absicht gefasst haben. Der Eintritt in das Badezimmer zählt hier schon als Absicht. Es ist nicht nötig, die Absicht mündlich zu äußern. Eine solche Absicht wäre nur dann ungültig, wenn Ihnen z. B. erst nach einem Tauchgang im Meer die Ganzkörperwaschung in den Sinn käme und Sie sich im Nachhinein dazu entschließen würden, dass nun der Tauchgang als Ganzköperwaschung gelten soll. Da Sie aber bereits das Bad mit der Absicht zu duschen betreten, ist Ihre Ganzkörperwaschung gültig.